Codeshare-Flug verspätet: Welche Airline muss zahlen?

7 Minuten Lesezeit

Sie haben bei Lufthansa gebucht, aber am Gate steht ein Eurowings-Flieger. Oder Sie kaufen ein Air France-Ticket und fliegen mit KLM. Codeshare-Flüge sind im modernen Luftverkehr alltäglich — und sie sorgen bei Verspätungen und Annullierungen regelmäßig für Verwirrung: Wer ist eigentlich zuständig? An wen soll ich meinen Entschädigungsanspruch richten? Die EU-Verordnung 261/2004 gibt eine klare Antwort.

Codeshare-Flug verspätet?

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Was ist ein Codeshare-Flug?

Ein Codeshare entsteht, wenn zwei oder mehr Fluggesellschaften eine kommerzielle Vereinbarung treffen: Eine Airline (der sogenannte Marketing Carrier oder buchende Airline) verkauft Sitzplätze auf einem Flug unter ihrer eigenen Flugnummer, obwohl dieser Flug tatsächlich von einer anderen Airline (dem Operating Carrier oder operierenden Airline) durchgeführt wird.

Der Name "Codeshare" leitet sich davon ab, dass ein einziger physischer Flug unter mehreren IATA-Airline-Codes (und damit Flugnummern) vermarktet wird. Beispiel: Lufthansa und United Airlines teilen sich viele transatlantische Flüge. Ein Flug Frankfurt → New York wird von Lufthansa als LH 400 und von United als UA 9000 vermarktet — im selben Flugzeug, mit derselben Crew.

Codeshare-Vereinbarungen existieren in nahezu allen großen Airline-Allianzen:

  • Star Alliance: Lufthansa, United Airlines, Singapore Airlines, Turkish Airlines u. a.
  • Oneworld: British Airways, Qatar Airways, American Airlines, Iberia u. a.
  • SkyTeam: Air France, KLM, Delta Air Lines, Alitalia u. a.

So erkennen Sie einen Codeshare-Flug

In Ihrer Buchungsbestätigung steht häufig "operated by [Airline-Name]" oder "durchgeführt von [Airline-Name]". Diese Angabe ist nach EU261 Art. 11 für Reisebüros und Buchungsplattformen verpflichtend. Alternativ: Prüfen Sie die Flugnummer auf Ihrer Bordkarte — wenn sie von der Flugnummer auf Ihrem Ticket abweicht, handelt es sich um einen Codeshare.

Wer ist der "ausführende Luftfahrtunternehmer"?

EU261 Art. 2 Buchstabe b) definiert den Begriff "ausführendes Luftfahrtunternehmen" als ein Unternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.

In der Praxis bedeutet das: Die Airline, die das Flugzeug und die Crew stellt, ist das ausführende Unternehmen. Nicht die Airline, die das Ticket verkauft hat.

Diese Unterscheidung ist juristisch entscheidend, weil EU261 ausdrücklich sagt, dass die Verordnung für das ausführende Luftfahrtunternehmen gilt — nicht für den Vertragspartner des Beförderungsvertrages. Der EuGH hat dies in mehreren Urteilen bestätigt.

Wer haftet nach EU261?

Die folgende Tabelle zeigt, wer bei verschiedenen Codeshare-Konstellationen nach EU261 für die Entschädigung haftet:

Buchungs-AirlineOperierende AirlineEU261 anwendbar?Anspruch gegen
Lufthansa (EU)Eurowings (EU)JaEurowings
Air France (EU)Delta (Nicht-EU), Abflug EUJaDelta Air Lines
Qatar Airways (Nicht-EU)Qatar Airways, Abflug EUJaQatar Airways
Emirates (Nicht-EU)Emirates, Abflug Nicht-EUNein

Die Grundregel ist: EU261 gilt immer, wenn der Flug in der EU startet — unabhängig davon, wer fliegt. EU261 gilt auch für Nicht-EU-Airlines an EU-Abflughäfen. Wenn der Flug außerhalb der EU startet, gilt EU261 nur noch für EU-Airlines (also Fluggesellschaften mit Sitz in der EU).

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Praxisbeispiele

Beispiel 1: Herr Müller bucht bei Lufthansa einen Flug Frankfurt → Mailand mit der Flugnummer LH 234. Am Gate stellt er fest, dass der Flug von Eurowings als EW 9234 durchgeführt wird. Der Flug hat 3,5 Stunden Verspätung. Herrn Müllers Anspruch richtet sich gegen Eurowings als operierende Airline.

Beispiel 2: Frau Schmidt bucht bei Air France Paris → Amsterdam → Bangkok in einer einzigen Buchung. Das erste Segment (Paris → Amsterdam) fliegt Air France. Das zweite Segment (Amsterdam → Bangkok) fliegt KLM. Der KLM-Flug hat 6 Stunden Verspätung. Frau Schmidts Anspruch richtet sich gegen KLM als operierende Airline auf dem verspäteten Segment.

Beispiel 3: Herr Bauer bucht bei United Airlines (Nicht-EU) einen Flug Frankfurt → Chicago. United vermarktet den Flug, aber Lufthansa führt ihn durch (Codeshare-Flug, Abflug Frankfurt). Der Flug hat 4 Stunden Verspätung. Herrn Bauers Anspruch richtet sich gegen Lufthansa als operierende Airline — EU261 gilt wegen des EU-Abflugortes.

Vorgehen bei Verspätung

Schritt 1 — Operierende Airline identifizieren: Prüfen Sie Ihre Bordkarte (IATA-Code), Buchungsbestätigung ("operated by") und notfalls Flugtracker-Daten (Flightaware, Flightradar24), um die tatsächlich operierende Airline zu ermitteln.

Schritt 2 — Anspruch direkt bei der operierenden Airline stellen: Kontaktieren Sie die operierende Airline direkt über deren Kundendienst. Geben Sie Ihre ursprüngliche Buchungsnummer, die tatsächliche Flugnummer und alle relevanten Daten an.

Schritt 3 — Bei Unklarheit: beide Airlines kontaktieren: Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Airline operiert hat, schreiben Sie im Zweifel beide an. Die buchende Airline ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen zu sagen, wer den Flug tatsächlich durchgeführt hat.

Schritt 4 — Eskalieren bei Ablehnung: Bei Ablehnung stehen Ihnen die SÖP-Schlichtung, der Mahnbescheid oder ein Claim-Dienstleister auf Erfolgsbasis zur Verfügung.

Häufige Fragen

Bei wem mache ich den Anspruch bei einem Codeshare-Flug geltend?
Bei der operierenden Airline — der Airline, die das Flugzeug und die Crew stellt. Das ist nach EU261 das "ausführende Luftfahrtunternehmen". Schauen Sie auf Ihrer Bordkarte nach der tatsächlichen Flugnummer oder prüfen Sie die Buchungsbestätigung auf den Hinweis "operated by".

Spielt es eine Rolle, bei welcher Airline ich gebucht habe?
Für die EU261-Haftung grundsätzlich nicht. Entscheidend ist die operierende Airline. Die buchende Airline ist jedoch verpflichtet, Sie über die operierende Airline zu informieren und kann Ihnen bei der Klärung helfen.

Was gilt, wenn die operierende Airline eine Nicht-EU-Airline ist?
EU261 gilt trotzdem, solange der Flug in einem EU/EWR-Staat startet. Nur wenn der Flug außerhalb der EU beginnt und die operierende Airline keine EU-Airline ist, greift EU261 nicht mehr.

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