Technischer Defekt bei Lufthansa: Wann ist er außergewöhnlich, wann nicht?
"Technischer Defekt" — zwei Wörter, die in Ablehnungsschreiben von Lufthansa regelmäßig auftauchen. Die Airline beruft sich damit auf sogenannte außergewöhnliche Umstände, die sie angeblich von jeder Entschädigungspflicht befreien. Was viele Passagiere nicht wissen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Praxis bereits 2008 grundlegend eingeschränkt. Lufthansa nutzt diese Verteidigungsstrategie dennoch weiterhin — oft zu Unrecht.
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Warnung: Lufthansa setzt diese Verteidigung häufig rechtswidrig ein
Lufthansa lehnt nach Recherchen von Verbraucherschutzorganisationen einen erheblichen Teil der Entschädigungsansprüche pauschal mit dem Hinweis auf "technische Probleme" oder "außergewöhnliche Umstände" ab — ohne dies rechtlich ausreichend zu begründen. Lassen Sie jede Ablehnung prüfen, bevor Sie aufgeben.
Was sind außergewöhnliche Umstände?
Artikel 5 Absatz 3 der EU-Verordnung 261/2004 befreit Fluggesellschaften von der Entschädigungspflicht, wenn sie nachweisen können, dass eine Annullierung oder erhebliche Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.
Die EU-Verordnung nennt als Beispiele: politische Instabilität, Wetterbedingungen, die den Betrieb unmöglich machen, Sicherheitsrisiken und Streiks, die den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen (allerdings nicht Streiks eigener Mitarbeiter — dazu mehr weiter unten).
Zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit außergewöhnliche Umstände anerkannt werden:
- Das Ereignis ist außergewöhnlich: Es liegt außerhalb des normalen Flugbetriebs und entzieht sich der Kontrolle der Airline.
- Alle zumutbaren Maßnahmen wurden ergriffen: Selbst wenn ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist, muss Lufthansa nachweisen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan hat, um Verspätung oder Annullierung zu vermeiden.
Fehlt eine dieser Bedingungen, besteht Anspruch auf Entschädigung — unabhängig vom Umstand.
Technischer Defekt — die Grauzone
Technische Probleme an Flugzeugen sind die häufigste Ursache für Verspätungen und Annullierungen. Und genau hier liegt die Grauzone: Wann ist ein technischer Defekt "außergewöhnlich" — und wann ist er nur schlechte Wartung?
Die Antwort hängt von der Art und Vorhersehbarkeit des Defekts ab:
- Kein außergewöhnlicher Umstand (= Entschädigung fällig): Triebwerksprobleme durch Materialermüdung, Hydraulikfehler, Avioniksystemausfälle, Druckkabinenprobleme, Fehler, die bei der planmäßigen Wartung hätten erkannt werden können, Defekte am Vorgänger-Flugzeug (Late Aircraft Effect).
- Möglicherweise außergewöhnlich (= Einzelfallprüfung): Vogelschlag (Bird Strike) — wenn er das Flugzeug tatsächlich flugunfähig macht und keine Alternativlösung zumutbar war. Blitzschlag — unter ähnlichen Bedingungen. Sabotage durch Dritte.
- Echter außergewöhnlicher Umstand: Verborgener Herstellungsfehler, der durch keine Wartung erkennbar war, zum ersten Mal in der Fluggeschichte des Musters auftritt und vom Hersteller offiziell als Konstruktionsfehler anerkannt wurde.
EuGH-Urteile im Überblick
Der Europäische Gerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen die Grenzen des Begriffs "außergewöhnliche Umstände" konkretisiert:
EuGH C-549/07 — Wallentin-Hermann (2008): Das Grundsatzurteil. Ein technisches Problem, das Teil des normalen Flugbetriebs ist, begründet keine außergewöhnlichen Umstände. Technische Defekte am Flugzeug, die im Rahmen von Wartungsarbeiten erkannt worden wären, fallen darunter.
EuGH C-315/15 — Pešková und Pešek (2017): Vogelschlag (Bird Strike) kann ein außergewöhnlicher Umstand sein — aber nur wenn die Airline auch nachweist, alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung ergriffen zu haben. Der Vogelschlag allein reicht nicht aus.
EuGH C-159/18 — Moens (2019): Das Gericht bestätigte, dass Luftfahrtunternehmen keinen Anspruch auf "automatische" Befreiung haben. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, und Lufthansa muss die spezifischen Umstände nachweisen.
Beweislast liegt bei Lufthansa — nicht bei Ihnen
Sie als Passagier müssen nicht beweisen, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Die vollständige Beweislast liegt bei Lufthansa. Sie müssen nur Ihren Anspruch stellen und eine detaillierte Begründung anfordern. Kann Lufthansa nicht konkret darlegen, warum der Defekt außergewöhnlich war, haben Sie gewonnen.
Lufthansas Argumentation
Lufthansa hat eine gut etablierte Strategie entwickelt, um Entschädigungsansprüche abzuwehren. Typische Formulierungen in Ablehnungsschreiben sind:
- "Die Verspätung war auf technische Probleme zurückzuführen, die außergewöhnliche Umstände darstellen."
- "Trotz aller zumutbaren Maßnahmen konnte die Verspätung nicht vermieden werden."
- "Das technische Problem wurde erst kurz vor dem Abflug festgestellt."
- "Der Defekt war ein unvorhersehbares Ereignis, das sich der Kontrolle von Lufthansa entzieht."
Diese Formulierungen sind oft pauschal und enthalten keine konkreten Details zu Art, Ursache und Entdeckungszeitpunkt des Defekts. Genau das ist der Angriffspunkt für Ihre Widerspruchsstrategie.
Lufthansa ist zudem dafür bekannt, bei Langstreckenflügen auf das Argument des "Late Aircraft Effect" zurückzugreifen — das eingesetzte Flugzeug war bereits bei einem vorherigen Flug verspätet. Auch diese Begründung ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, da die Flottendisposition eine betriebliche Entscheidung von Lufthansa ist.
So fechten Sie die Ablehnung an
Schritt 1 — Detaillierte Begründung anfordern: Schreiben Sie Lufthansa per E-Mail an und fordern Sie eine präzise Beschreibung des Defekts: Art des Problems, Zeitpunkt der Entdeckung, betroffenes Bauteil, Wartungshistorie des Flugzeugs und Begründung für die Einordnung als "außergewöhnlicher Umstand". Lufthansa ist zur Auskunft verpflichtet.
Schritt 2 — EuGH C-549/07 zitieren: Verweisen Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben ausdrücklich auf das EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2008, Rechtssache C-549/07 (Wallentin-Hermann). Erklären Sie, dass technische Defekte im normalen Flugbetrieb keine außergewöhnlichen Umstände begründen. Viele Servicemitarbeiter bei Lufthansa kennen dieses Urteil und werden bei Nennung die Zahlung veranlassen.
Schritt 3 — SÖP einschalten: Reagiert Lufthansa nicht oder hält sie die Ablehnung aufrecht, wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Öffentlicher Personenverkehr (SÖP). Lufthansa ist Mitglied der SÖP und muss am Verfahren teilnehmen. Das Schlichtungsverfahren ist für Sie als Verbraucher kostenlos.
Schritt 4 — Klage beim Amtsgericht: Bei einer für Sie unbefriedigenden Schlichtung oder wenn Sie den direkten Rechtsweg bevorzugen: Klagen Sie beim zuständigen Amtsgericht. Bei Streitwerten bis 5.000 Euro benötigen Sie keinen Anwalt. Die 3-jährige Verjährungsfrist gibt Ihnen ausreichend Zeit.
Schritt 5 — Claim-Dienstleister beauftragen: Falls Sie den Aufwand scheuen, nutzen Sie einen spezialisierten Anbieter auf Erfolgsbasis (z. B. wiseflight.pl). Dieser übernimmt den gesamten Prozess — von der Antragstellung bis zur Durchsetzung — und wird nur im Erfolgsfall vergütet.
Häufige Fragen
Ist ein technischer Defekt immer ein außergewöhnlicher Umstand?
Nein. Laut EuGH C-549/07 sind technische Defekte, die im normalen Betrieb auftreten oder bei ordnungsgemäßer Wartung erkennbar gewesen wären, keine außergewöhnlichen Umstände. Nur verborgene Herstellungsfehler, die trotz vollständiger Wartung nicht erkennbar waren, können als außergewöhnlich gelten.
Was hat der EuGH konkret entschieden?
Der EuGH urteilte in C-549/07, dass ein technisches Problem nur dann außergewöhnlich ist, wenn es "nicht Teil des normalen Ausübung der Tätigkeit" der Airline ist und sich ihrer Kontrolle entzieht. Das Urteil ist bis heute das maßgebliche Leiturteil für alle EU-Gerichte und gilt für Lufthansa genauso wie für alle anderen europäischen Fluggesellschaften.
Wie beweise ich, dass Lufthansa verantwortlich ist?
Sie müssen nichts beweisen. Die Beweislast liegt vollständig bei Lufthansa. Stellen Sie Ihren Anspruch, fordern Sie eine detaillierte Begründung an und überprüfen Sie, ob die Begründung den EuGH-Maßstäben standhält. Kann Lufthansa den außergewöhnlichen Umstand nicht konkret belegen, haben Sie rechtlich gewonnen.
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