Flugstreik: Wann zahlt die Airline, wann muss sie nicht zahlen?
Ein Streik am Flughafen oder bei der Airline, und Ihr Flug ist gestrichen. Die Airlines berufen sich reflexartig auf "außergewöhnliche Umstände" — aber das stimmt nicht immer. Was viele nicht wissen: Bei internen Streiks haben Sie sehr wohl Anspruch auf Entschädigung.
Streik — nicht gleich Streik
Das Entscheidende bei Streiks ist die Frage, ob die Airline den Streik hätte verhindern können oder ob er außerhalb ihrer Kontrolle liegt. Die EU-Verordnung EU261/2004 befreit Airlines von der Entschädigungspflicht nur dann, wenn der Grund "außergewöhnliche Umstände" darstellt, die "auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären."
Der EuGH hat in bahnbrechenden Urteilen den Begriff "außergewöhnliche Umstände" eng ausgelegt. Nicht jede Streikform erfüllt dieses Kriterium.
Interner Streik vs. externer Streik
Interner Streik = Entschädigung möglich
Wenn die eigenen Mitarbeiter der Airline streiken — also Piloten, Kabinenbesatzung, Bodenpersonal der Airline selbst — liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor. Die Airline hat als Arbeitgeberin Einfluss auf den Tarifkonflikt. Sie können in diesem Fall Entschädigung nach EU261 verlangen.
Externer Streik = in der Regel außergewöhnlicher Umstand
Streiken Fluglotsen (Flugsicherung, z. B. Eurocontrol oder DFS Deutsche Flugsicherung), Flughafenpersonal oder Sicherheitskontrolleure, hat die Airline darauf keinen Einfluss. Diese Streiks werden in der Regel als außergewöhnliche Umstände anerkannt — die Entschädigungspflicht entfällt.
Übersicht: Streiktypen und Entschädigungspflicht
| Streikender | Einordnung | Entschädigung? |
|---|---|---|
| Piloten der Airline | Intern | Ja |
| Kabinencrew der Airline | Intern | Ja |
| Bodenpersonal der Airline | Intern | Ja |
| Flugsicherung (ATC) | Extern | Nein |
| Flughafensicherheitspersonal | Extern | Nein |
| Abfertigungsdienstleister (extern) | Extern | Nein |
EuGH-Rechtsprechung: Das Urteil vom April 2018
Das wegweisende EuGH-Urteil vom 17. April 2018 (verbundene Rechtssachen C-195/17 u. a., "Krüsemann/TUIfly") hat die Rechtslage bei internen Streiks grundlegend geklärt. Der Gerichtshof entschied, dass ein "wilder Streik" des eigenen Personals kein außergewöhnlicher Umstand ist, da:
- Arbeitskämpfe zur normalen Tätigkeit eines Unternehmens gehören
- die Airline als Arbeitgeberin Einfluss auf Tarifkonflikte hat
- die Entschädigungspflicht den Verbraucher schützen soll
TUIfly hatte nach einer Krankmeldungswelle (inoffizieller Streik) mehr als 150 Flüge gestrichen und sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Der EuGH wies dies zurück. Das Urteil gilt seitdem als Leitlinie für alle EU-Gerichte.
Achtung: Auch "wilde Streiks" zählen
Selbst wenn das Airline-Personal nicht offiziell streikt, sondern sich massenhaft krankmeldest (sogenannter "Krankenstreik" oder "Blue Flu"), gilt das laut EuGH als interner Umstand. Die Airline kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Betreuungspflichten bleiben immer — auch bei externen Streiks
Ein häufiges Missverständnis: Auch wenn die Entschädigungszahlung entfällt (z. B. bei Flugsicherungsstreik), bleiben die Betreuungspflichten nach EU261 Art. 9 vollständig bestehen. Die Airline muss Ihnen unabhängig vom Grund der Störung anbieten:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
- Zwei kostenlose Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails
- Hotelunterkunft, wenn ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten nötig wird
- Transfer zwischen Flughafen und Hotel
Verweigert die Airline diese Leistungen, können Sie diese auf eigene Kosten organisieren und danach zurückfordern — mit Quittungen und Belegen.
Anspruch geltend machen — so gehen Sie vor
- 1Streikgrund dokumentieren: Fragen Sie am Flughafen nach dem genauen Grund für die Streichung. Notieren Sie Namen von Mitarbeitern und Uhrzeit. Lassen Sie sich den Grund schriftlich bestätigen.
- 2Recherchieren Sie den Streik: Suchen Sie in Nachrichtenquellen nach Berichten über den Streik. War es ein offizieller Pilotenstreik der Airline? Dann haben Sie gute Chancen.
- 3Entschädigungsantrag stellen: Schreiben Sie an die Airline mit Angabe von Flugnummer, Datum, Verspätungsdauer und der Rechtsbasis (EU261 Art. 7). Berufen Sie sich auf das EuGH-Urteil C-195/17.
- 4Bei Ablehnung: Schlichtung oder Klage: Lehnt die Airline ab und beruft sich auf außergewöhnliche Umstände, können Sie die Schlichtungsstelle SÖP anrufen oder direkt klagen. Viele Anwälte übernehmen solche Fälle auf Erfolgsbasis.
Häufig gestellte Fragen
Erlischt mein Entschädigungsanspruch bei einem Airline-Streik?
Nicht automatisch. Interne Streiks des Airline-eigenen Personals begründen weiterhin Entschädigungsansprüche. Nur externe Streiks (Flugsicherung, Flughafenpersonal) können als außergewöhnliche Umstände anerkannt werden.
Was gilt bei Streiks des Flughafensicherheitspersonals?
Solche Streiks gelten in der Regel als außergewöhnliche Umstände, weil die Airline keinen Einfluss darauf hat. Die Entschädigungspflicht entfällt — aber die Betreuungspflichten (Mahlzeiten, Hotel) bleiben bestehen.
Kann ich Hotelkosten zurückfordern, wenn mein Flug wegen Streik gestrichen wird?
Ja. Die Betreuungspflichten nach EU261 Art. 9 gelten immer, unabhängig vom Grund der Annullierung. Die Airline muss Hotelkosten und Transport übernehmen oder erstatten.
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