Außergewöhnliche Umstände beim Flug — vollständige Liste
Kurze Antwort: Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die die Airline nicht kontrollieren konnte — z.B. Extremwetter oder ATC-Streik. Sie entbinden von der Entschädigungspflicht, nicht aber vom Betreuungsrecht. Airlines berufen sich häufig zu Unrecht darauf — die Beweislast liegt bei der Airline, nicht bei Ihnen.
Was bedeutet „außergewöhnliche Umstände" rechtlich?
Der Begriff stammt aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Eine Airline muss keine Entschädigung zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass:
Die Verspätung oder Annullierung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde,
die auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.
Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Es reicht nicht, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen — die Airline muss auch zeigen, dass sie alles Zumutbare getan hat, um die Auswirkungen zu minimieren (z.B. Passagiere umgebucht, Alternativflüge gesucht).
Airline lehnt mit „außergewöhnlichen Umständen" ab?
ClaimWinger prüft kostenlos, ob die Ablehnung rechtmäßig war — viele sind es nicht.
Vollständige Liste: Was ist — und was ist kein — außergewöhnlicher Umstand?
Entschädigung steht zu — KEIN außergewöhnlicher Umstand
Technischer Defekt (regulär)
Normale Wartungsprobleme gehören zum Betriebsrisiko der Airline — EuGH C-549/07
Streik des eigenen Personals
Piloten-/Kabinenstreik der eigenen Airline — EuGH C-28/20 (Airhelp vs. SAS)
Überbuchung
Ergebnis der eigenen Buchungspolitik der Airline
Verspäteter Vorausflug
Verspätetes Flugzeug aus dem Vorgängerflug — vorhersehbar
Personalprobleme / Crew-Planung
Organisatorische Mängel im Betrieb der Airline
Technisches Problem durch schlechte Wartung
Nachweislich mangelhafte Instandhaltung
Kein Entschädigungsanspruch — außergewöhnlicher Umstand
Extremwetter
Unwetter, starker Schnee, Eis, Nebel unter Sicherheitsminimum, Tornado
Streik der Flugsicherung (ATC)
Streik von Eurocontrol oder nationalen Flugsicherungsbehörden
Streik des Flughafenpersonals
Bodenpersonal, Sicherheitskräfte, die nicht zur Airline gehören
Politische Instabilität
Unruhen, Aufstände, Kriegsgeschehen am Abflugs- oder Zielort
Terrorbedrohung / Sicherheitsrisiko
Bombendrohung, Sicherheitssperre am Flughafen durch Behörden
Vogelschlag
Wird von Gerichten meist als außergewöhnlich anerkannt
Medizinischer Notfall an Bord
Notlandung wegen Gesundheitsnotfall eines Passagiers
Versteckter Herstellerfehler
Sicherheitsrelevante Defekte mit AD-Direktive der Luftfahrtbehörde
Flugverbot durch Behörden
Behördliche Sperrung von Luftraum oder Flughafen
Wichtige EuGH-Urteile zu außergewöhnlichen Umständen
C-549/07 — Wallentin-Hermann vs. Alitalia (2008)
Kernaussage: Technische Defekte sind grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand — außer bei versteckten Herstellerfehlern mit behördlicher AD-Direktive.
→ Grundlegendes Urteil: fast alle technischen Probleme → Entschädigungspflicht.
C-402/07 & C-432/07 — Sturgeon vs. Condor (2009)
Kernaussage: Verspätungen ab 3 Stunden sind Annullierungen gleichzustellen — Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung.
→ Schuf die 3-Stunden-Regel für Verspätungsentschädigungen.
C-28/20 — Airhelp vs. Scandinavian Airlines (2021)
Kernaussage: Streik des eigenen Airline-Personals (Piloten) ist kein außergewöhnlicher Umstand, wenn er auf Lohnforderungen basiert.
→ Airlines können sich nicht auf eigene Pilotenstreiks berufen.
C-74/19 — LE vs. TAP Air Portugal (2020)
Kernaussage: Auch bei außergewöhnlichen Umständen auf einem Vorausflug muss die Airline prüfen, ob Umbuchungen möglich gewesen wären.
→ Airline muss aktiv Lösungen suchen, nicht nur Umstände melden.
Beweislast liegt bei der Airline — nicht bei Ihnen
Ein zentraler Grundsatz: Sie müssen nichts beweisen. Die Airline muss nachweisen, dass:
Außergewöhnliche Umstände tatsächlich vorlagen (mit konkreten Belegen, nicht nur einer allgemeinen Aussage),
diese Umstände ursächlich für die Verspätung oder Annullierung waren,
und die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden oder zu minimieren.
In der Praxis lehnen Airlines Ansprüche häufig pauschal mit Standardformulierungen wie „Ihr Flug war von außergewöhnlichen Umständen betroffen" ab, ohne konkrete Belege. Das ist rechtlich nicht ausreichend. ClaimWinger prüft kostenlos, ob die Ablehnung Ihrer Airline stichhaltig ist.
Welche Rechte bleiben bei außergewöhnlichen Umständen?
Diese Rechte bleiben immer erhalten
Kurz: Außergewöhnliche Umstände befreien die Airline nur von der finanziellen Ausgleichszahlung (250/400/600€). Alle anderen Rechte bleiben vollständig bestehen.
Häufige Fragen zu außergewöhnlichen Umständen
Was sind außergewöhnliche Umstände beim Flug?
Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Airline, die auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können: Extremwetter, ATC-Streik, politische Instabilität, Terrorbedrohung, Vogelschlag. Technische Defekte und eigene Personalstreiks gehören grundsätzlich nicht dazu.
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Ist ein Streik der Airline selbst ein außergewöhnlicher Umstand?
Nein. Der EuGH (C-28/20) hat entschieden: Streik des eigenen Airline-Personals ist kein außergewöhnlicher Umstand — Entschädigung steht zu. Nur Streik der Flugsicherung oder des Flughafenpersonals gilt als außergewöhnlich.
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Ist ein technischer Defekt ein außergewöhnlicher Umstand?
In der Regel nein. Normale technische Probleme gehören zum Betriebsrisiko der Airline (EuGH C-549/07). Ausnahme: versteckte Herstellerfehler mit AD-Direktive. Vogelschlag wird meist als außergewöhnlich anerkannt.
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Muss die Airline beweisen, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen?
Ja, die Beweislast liegt vollständig bei der Airline. Sie müssen nichts belegen. Die Airline muss konkret nachweisen, welche Umstände vorlagen und warum alle zumutbaren Maßnahmen nicht ausgereicht haben.
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Haben Passagiere bei außergewöhnlichen Umständen gar keine Rechte?
Doch. Betreuungsleistungen (Essen, Trinken, Hotel bei Übernachtung), Erstattung des Ticketpreises und das Recht auf einen Alternativflug bleiben immer bestehen — unabhängig vom Grund der Verspätung oder Annullierung.
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