Entschädigung bei Streik: Wann zahlt die Airline bei Flugausfall?

15. März 2026 · ClaimWinger Rechtsexperten · 7 Minuten Lesezeit

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Airlines lehnen Entschädigungen bei Streik häufig mit dem Argument ab, es handle sich um einen außergewöhnlichen Umstand. Doch das stimmt nicht immer. Ein wegweisendes EuGH-Urteil aus 2022 hat die Regeln grundlegend geändert. Hier erfahren Sie, wann Sie trotz Streik Entschädigung erhalten.

EuGH-Urteil C-28/20 (Airhelp vs. SAS, 23.03.2022)

Ein Streik des eigenen Personals (Piloten, Cabin Crew) gilt laut Europäischem Gerichtshof nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von EU261/2004. Die Airline muss zahlen.

Die drei Streiktypen und ihre Auswirkungen

Nicht jeder Streik ist gleich. Entscheidend ist, wer streikt:

Typ 1: Streik des eigenen Airline-Personals

Piloten, Flugbegleiter, Techniker der Airline selbst streiken.

Entschädigung: ✓ JA — laut EuGH C-28/20 kein außergewöhnlicher Umstand

Beispiele: Ryanair-Pilotenstreik 2018, Lufthansa-Streik 2023/2024, easyJet-Kabinen-Crew-Streik

Typ 2: Wilder Streik (nicht von Gewerkschaft organisiert)

Spontaner Ausstand ohne offizielle Gewerkschaftsbeteiligung — oft als Reaktion auf plötzliche Ereignisse.

Entschädigung: ⚠ Abhängig vom Einzelfall

Courts entscheiden unterschiedlich. Tendenz: Auch wilder Streik eigener Mitarbeiter = kein außergewöhnlicher Umstand.

Typ 3: Streik Dritter (Bodenstreik, Fluglotsen)

Abfertigungspersonal, Sicherheitskontrollen, Fluglotsen (Eurocontrol/DFS) oder Bodencrew eines Drittunternehmens streiken.

Entschädigung: ✗ NEIN — gilt als außergewöhnlicher Umstand

Beispiele: Streik der Lufthansa Ground Services (separates Unternehmen), ATC-Streik in Frankreich

Schnellübersicht: Entschädigung bei Streik

StreiktypEntschädigungErstattungBetreuung
Eigene Piloten/Crew streiken✓ Ja✓ Ja✓ Ja
Eigene Techniker streiken✓ Ja✓ Ja✓ Ja
Wilder Streik eigener Mitarbeiter⚠ Meist ja✓ Ja✓ Ja
Bodenabfertigung (Drittunternehmen)✗ Nein✓ Ja✓ Ja
Fluglotsenstreik (ATC)✗ Nein✓ Ja✓ Ja
Sicherheitskontrollen streiken✗ Nein✓ Ja✓ Ja

Das EuGH-Urteil von 2022 im Detail

Vor dem Urteil C-28/20 konnten Airlines Streiks pauschal als außergewöhnliche Umstände anführen, um Entschädigungen zu verweigern. Das EuGH hat das 2022 grundlegend geändert:

Was das Urteil besagt:

  1. Streik des eigenen Personals ist intern, nicht extern. Die Airline kann und muss Tarifverhandlungen führen. Arbeitskampf ist ein inhärentes Risiko des Airline-Betriebs.
  2. Nur Streiks, die von außen aufgezwungen werden, können außergewöhnliche Umstände sein (z. B. Fluglotsenstreik, staatlich angeordneter Ausstand).
  3. Die Airline trägt die Beweislast: Sie muss nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu verhindern.

Praktische Folge: Ryanair, Lufthansa, easyJet und andere Airlines können sich bei Streiks ihres eigenen Personals nicht mehr auf außergewöhnliche Umstände berufen. Die Entschädigung ist fällig.

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Was steht Ihnen immer zu: Erstattung und Betreuung

Unabhängig davon, ob ein Entschädigungsanspruch besteht: Die folgenden Rechte gelten immer bei einer streikbedingten Annullierung:

Immer: Ticketerstattung oder Umbuchung

  • Volle Rückerstattung des Ticketpreises (inkl. Steuern)
  • Oder Umbuchung auf nächsten verfügbaren Flug
  • Oder Umbuchung zu einem späteren Datum nach Wahl
  • Zahlungsfrist: 7 Tage

Immer: Betreuungsleistungen am Flughafen

  • Mahlzeiten und Getränke (ab 2h Wartezeit)
  • Hotel bei notwendiger Übernachtung
  • Transfer Hotel ↔ Flughafen
  • 2 Kommunikationsmöglichkeiten (Telefon/E-Mail)

Wichtig: Belege aufheben!

Wenn die Airline keine Betreuungsleistungen organisiert, können Sie Kosten selbst auslegen und danach zurückfordern. Heben Sie alle Belege auf: Hotelrechnung, Restaurantquittungen, Taxi etc.

Airline lehnt mit Verweis auf Streik ab — was tun?

  1. 1

    Streiktyp identifizieren

    Recherchieren Sie, wer genau gestreikt hat. Waren es die eigenen Piloten/Crew der Airline? Dann greift das EuGH-Urteil C-28/20. Oder war es Bodenpersonal eines Drittunternehmens? Dann ist der Anspruch schwieriger.

  2. 2

    Ablehnungsschreiben analysieren

    Welchen genauen Streiktyp nennt die Airline? Stimmt die Begründung mit dem tatsächlichen Geschehen überein? Airlines verwechseln oder verschleiern oft den Streiktyp.

  3. 3

    Widerspruch einlegen

    Schreiben Sie an die Airline und zitieren Sie das EuGH-Urteil C-28/20 (Airhelp gegen SAS). Stellen Sie klar, dass ein Streik eigener Mitarbeiter kein außergewöhnlicher Umstand ist. Setzen Sie Frist von 14 Tagen.

  4. 4

    SÖP-Schlichtung oder ClaimWinger

    Wenn die Airline weiter ablehnt: SÖP-Schlichtung kostenlos einschalten oder ClaimWinger beauftragen. Bei einer Entschädigungssumme von 250–600€ lohnt sich der Aufwand.

Bekannte Streikfälle und deren Einordnung

Airline / StreikfallStreiktypEntschädigung
Lufthansa Pilotenstreik (ver.di)Eigenes Personal✓ Ja
Ryanair Piloten/Crew-StreikEigenes Personal✓ Ja
easyJet Kabinenpersonal-StreikEigenes Personal✓ Ja
Frankfurter Flughafen-Streik (Fraport)Drittunternehmen✗ Nein
Fluglotsenstreik Frankreich (DGAC)Staatliche Behörde✗ Nein
Sicherheitsstreik (ver.di, Sicherheitsdienste)Drittunternehmen✗ Nein

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Häufige Fragen zu Entschädigung bei Streik

Habe ich bei Flugausfall wegen Streik Anspruch auf Entschädigung?

Es hängt vom Streiktyp ab. Streikt das eigene Personal der Airline (Piloten, Cabin Crew), haben Sie nach EuGH C-28/20 Anspruch auf Entschädigung. Streikt Bodenpersonal eines Drittunternehmens oder Fluglotsen, gilt das als außergewöhnlicher Umstand — kein Entschädigungsanspruch.

Was ist der Unterschied zwischen eigenem Streik und Bodenstreik?

Eigener Streik: Mitarbeiter der Airline selbst legen die Arbeit nieder. Bodenstreik: Mitarbeiter eines separaten Unternehmens (z.B. Fraport, externe Abfertiger) streiken. Nur beim eigenen Streik gibt es Entschädigung nach EU261.

Habe ich bei Streik Anspruch auf Ticketerstattung?

Ja, immer. Egal ob eigener Streik oder Bodenstreik: Die Airline muss bei jeder Annullierung den vollen Ticketpreis erstatten oder einen Ersatzflug anbieten. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Entschädigungsanspruch.

Bekomme ich Betreuungsleistungen bei Streik?

Ja, immer. Mahlzeiten, ggf. Hotel und Transfer — diese Pflicht gilt bei jeder Annullierung, unabhängig vom Grund. Auch wenn kein Entschädigungsanspruch besteht, muss die Airline Betreuungsleistungen bereitstellen.

Die Airline behauptet, der Streik war außergewöhnlich. Was tun?

Prüfen Sie, wer gestreikt hat. War es eigenes Personal: Zitieren Sie EuGH C-28/20 und verlangen Sie die Zahlung. Lehnt die Airline weiter ab, wenden Sie sich an SÖP oder ClaimWinger.

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